Allgemeine Geschäftsbedingungen
Shape-Shift Studio GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB Software”) finden für unsere Leistungen im Bereich der Erstellung und/oder Anpassung von Software (nachfolgend „Software“) durch uns, die Shape-Shift Studio GmbH, Am Sandtorkai 27, 20457 Hamburg, gegenüber Ihnen als Kunden (nachfolgend „Kunde“) Anwendung.
  2. Unsere AGB Software gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB Software abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn wir haben deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB Software gelten auch dann, wenn wir eine Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführen.
  3. Unsere AGB Software gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 2 Angebote; Leistungen

  1. Unsere Angebote sind mangels anderweitiger Vereinbarung kostenlos.
  2. Soweit nicht anderweitig im Angebot geregelt, halten wir uns an unser Angebot für die Dauer von vier Wochen gebunden.
  3. Wir behalten uns das Eigentum und/oder sämtliche (urheberrechtlichen) Nutzungsrechte an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Einwilligung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen, nutzen lassen oder vervielfältigen.
  4. Die von uns vertraglich zu erbringenden Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Auftrag in dem dort vereinbarten Umfang und Zeitplan.

§ 3 Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, teilt sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mit. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.
  2. Der Kunde verpflichtet sich wie im Auftrag vereinbart zur Mitwirkung. Zu seinen Mitwirkungshandlungen gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, Texten, Bilder, Grafiken, Videos, Sounddateien und/oder sonstiger Daten und Dokumente in der im Auftrag vereinbarten Form und Fassung (nachfolgend „Beistellungen“), fachkundigen Mitarbeitern, Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Der Kunde wird uns hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten in seinen Räumlichkeiten und an seinen technischen Einrichtungen eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

§ 4 Projektleitung

  1. Soweit nicht abweichend vereinbart, liegen die Projektleitung und die Projektverantwortung bei uns.
  2. Sofern die Vertragsparteien im Auftrag einander Ansprechpartner und ggf. deren Stellvertreter benennen, sind diese mangels anderweitiger Vereinbarung für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und leiten diese sachverständig.
  3. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
  4. Übernehmen wir die Projektleitung gem. Abs. 1 ist unser Ansprechpartner Leiter des Projektes und demgemäß für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für das Einfordern und die Entgegennahme aller vom Kunden geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zuständig.
  5. Die Ansprechpartner verständigen sich auf Wunsch des Kunden über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
  6. Vereinbarte Änderungen der Leistungen (siehe § 5) sind vom Projektleiter zu dokumentieren und vom Kunden schriftlich zu bestätigen. Die Änderungen sollen schriftlich in einem Änderungsprotokoll, das Vertragsbestandteil wird, festgehalten werden.

§ 5 Änderungswünsche des Kunden

  1. Möchte der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen nach Vertragsschluss ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber uns äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Wir können von dem Verfahren nach den Absätzen 3 bis 9 (nachfolgend „Änderungsverfahren“) absehen und die Leistungen direkt ausführen, dies gilt insbesondere bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von bis zu acht Arbeitsstunden umgesetzt werden können.
  3. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch bis zum Abschluss des Änderungsverfahrens jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
  4. Wir prüfen, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen haben wird. Erkennen wir, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilen wir dies dem Kunden mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führen wir die Prüfung des Änderungswunsches durch.
  5. Nach Prüfung des Änderungswunsches werden wir dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich des vereinbarten Leistungstermins und der Kosten, darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
  6. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung der Leistungsbeschreibung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
  7. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Abs. 4 nicht einverstanden ist.
  8. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Wir werden dem Kunden den neuen Fertigstellungstermin mitteilen.
  9. Der Kunde hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Der Aufwand wird für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach unserer üblichen Vergütung berechnet.

§ 6 Liefertermin

  1. Mangels anderweitiger Abrede bezieht sich unser Liefertermin auf den Zeitpunkt der Übermittlung der Software an den Kunden in der im Auftrag vereinbarten Form zur Abnahme durch den Kunden. Der Kunde erhält die Software als lauffähiges Programm in der im Auftrag vereinbarten Form übergeben.
  2. Wir sind zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
  3. Wir werden dem Kunden Leistungsverzögerungen unverzüglich nach unserer Kenntnis hiervon anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, z. B. Streik oder Aussperrung in Drittbetrieben oder in unserem Betrieb (in letzterem Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliche Anordnungen, gesetzliche Verbote, Pandemien, allgemeine Störungen der Telekommunikation oder andere unverschuldete Umstände (nachfolgend „höhere Gewalt“) oder Umständen im Einflussbereich des Kunden, z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungshandlungen, Beistellungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc., berechtigen uns, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als drei Monate an, werden beide Parteien von der Leistungspflicht frei. Unsere weitergehenden (gesetzlichen) Ansprüche oder Rechte, insbesondere aus Annahmeverzug des Kunden, bleiben unberührt.
  4. Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Falle des Lieferverzugs oder der Unmöglichkeit gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 9.

§ 7 Abnahme durch den Kunden

  1. Nach der Meldung der Fertigstellung der Software und deren Zugänglichmachen erfolgt eine unverzügliche Prüfung durch den Kunden, ob die Software im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Kunde die Software unverzüglich abzunehmen.
  2. Nimmt der Kunde die Leistung nicht unverzüglich ab, sind wir berechtigt, wir ihm eine angemessene Frist zur Abgabe dieser Abnahmeerklärung setzen.
  3. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde innerhalb der gemäß Abs. 2 gesetzten Frist die Leistungen nicht abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich oder in Textform Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Abnahmeprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden. Festgestellte Fehler der Software sind nach folgenden Fehlerklassen zu unterscheiden:Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass das die Software nicht genutzt werden kann. Fehlerklasse 2: Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene, dem Auftraggeber zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können. Fehlerklasse 3: Alle sonstigen Fehler.
    Der Auftraggeber ist zu einer Verweigerung der Abnahme nur wegen der Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 berechtigt. Fehler der Fehlerklasse 3 hindern die Abnahmefähigkeit der Software nicht, sondern sind im Rahmen der Mängelansprüche zu beheben. Sie werden in der Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten.

§ 8 Sach- und Rechtsmängel

  1. Die Software hat die im Auftrag vereinbarte Beschaffenheit.
  2. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich nach Übergabe der Software nachgekommen ist.
  3. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt hat. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
  4. Wir haften nicht für Mängel, soweit (a) der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an der von uns erbrachten Software selbst oder durch Dritte vorgenommen hat, (b) eine Beistellung des Kunden mangelhaft war, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Änderung oder Beistellung ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels war.
  5. Wir haften ferner nicht für Mängel, wenn die Software nach der Leistungsbeschreibung in Verbindung mit nicht von uns gelieferter Software Dritter oder Leistungen Dritter genutzt werden kann und Änderungen und Erweiterungen dieser Software Dritter oder Leistungen Dritter den Mangel verursachen.
  6. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), können wir den Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belasten, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
  7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Rücktritt oder Minderung zu verlangen bzw. den Mangel selbst zu beseitigen.
  8. Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten im Übrigen die Bestimmungen in § 9.
  9. Die Verjährungsfrist für alle Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme durch den Kunden bzw. deren Fiktion, oder, falls dies zeitlich später erfolgt, mit der Zurverfügungstellung der Leistung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Rechtsmängeln, bei Garantien sowie für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
  10. Abs. 9 gilt entsprechend für die Verjährung sonstiger Ansprüche des Kunden gleich welcher Art gegenüber uns, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn die Anwendung der gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfrist sonstiger Ansprüche gemäß Satz 1 beginnt abweichend von Abs. 9 mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 9 Sonstige Haftung

  1. Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unter Buchst. (a) und (b):
    (a) Im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften wir unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
    (b) Die sich aus Buchst. (a) ergebenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Vergütung und Zahlung

  1. Die Vergütung für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag. Ist eine Vergütung mit dem Kunden nicht vereinbart, gelten unsere zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten.
  2. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, versteht sich die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung ausschließlich Reisekosten und anderer anfallender Fremdkosten.
  3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
  4. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die Vergütung ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.
  5. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Ferner können wir eine Pauschale in Höhe von 40 Euro berechnen. Wir behalten uns die Geltendmachung höherer Zinsen und/oder eines weiteren Schadens vor. Die Pauschale nach Satz 2 wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  6. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

§ 11 Nutzungsrechte, Werbung

  1. Soweit dem Kunden im Auftrag oder nach diesem Vertrag nicht ausdrücklich Rechte eingeräumt werden, stehen die Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich uns zu.
  2. Die Übergabe des der überlassenen Software zugrundeliegenden Quellcodes ist nicht geschuldet.
  3. Wir räumen dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares, weltweites und zeitlich unbeschränktes, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software ein.
  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verschenken, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise Unterlizenzen zu erteilen oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder auf den Systemen Dritter zu installieren.
  5. Zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69c Nrn. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz ist der Kunde nur insoweit befugt, als das Urheberrechtsgesetz dies unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er uns zunächst den Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus nicht zu.
  6. Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in im Rahmen von § 69e UrhG berechtigt und nur dann, wenn wir nach entsprechender Aufforderung in Textform innerhalb einer angemessenen Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt haben, um die Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
  7. Wenn wir dem Kunden im Rahmen einer Mangelbeseitigung eine Ergänzung (z. B. Patches, bug-fixes) oder eine Neuauflage der Hard- oder Software (z. B. Update, neue Version, neue Sensoren) überlassen, die die zuvor überlassene Hard- und Software-Version ersetzt, unterliegen auch diese den Bestimmungen dieser AGB.
  8. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, etwaige Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen von uns zu verändern oder zu entfernen.
  9. Die geistigen Eigentumsrechte an den Beistellungen des Kunden verbleiben beim Kunden oder seinen Lizenzgebern. Der Kunde räumt uns hiermit (oder verschafft uns über die jeweiligen Inhaber der geistigen Eigentumsrechte) ein nicht-übertragbares, nicht-ausschließliches, weltweites, lizenzgebührenfreies Nutzungsrecht an den Beistellungen des Kunden für die Vertragsdauer zum Zwecke der Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag ein.
  10. Wir dürfen den Kunden auf unserer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und eine Pressemitteilung über den Auftrag mit dem Kunden herausgeben. Eine Pressemitteilung werden wir vor der Veröffentlichung mit dem Kunden abstimmen.

§ 12 Schutzrechtsverletzungen

  1. Der Kunde wird uns unverzüglich über Ansprüche, die Dritte im Hinblick auf mögliche Schutzrechtsverletzungen unserer Software geltend machen, informieren.
  2. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen sind wir im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung (a) Änderungen an der Software vorzunehmen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, (b) für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben oder deren Geltendmachung zu beseitigen. Im Übrigen findet § 9 Anwendung.

§ 13 Geheimhaltung; Abwerbeverbot

  1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Den eingeschalteten Hilfspersonen ist eine entsprechende Geheihaltungspflicht aufzuerlegen.
  3. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von uns abzuwerben oder ohne Zustimmung von uns anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von uns der Höhe nach festzusetzende, und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende, Vertragsstrafe an uns zu zahlen.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Wir sind berechtigt, bei der Erbringung unserer Leistungen Dritte (z. B. freiberufliche Softwareprogrammierer) als Unterauftragnehmer heranzuziehen.
  2. Sofern der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unser Sitz in Hamburg. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
  3. Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

Stand 2023

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